LBedG 1988
Gliederung
(1) Dem Landesbeamten des Ruhestandes, dessen monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes gemäß Abs. 2 nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine monatliche Ruhebezugzulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. In das Gesamteinkommen ist das Einkommen des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners einzurechnen.
(2) Der Mindestsatz ist unter Bedachtnahme auf den für den Lebensunterhalt notwendigen Aufwand von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Für den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, sind entsprechende Steigerungsbeträge vorzusehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 25/2011
§ 82 LBedG 1988 · LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 82 Ruhebezugsvorschuss
…In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Landesbeamten des Ruhestandes ein Ruhebezugsvorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des § 79 des Landesbedienstetengesetzes 2000 finden sinngemäß Anwendung. *) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 23/2009…
§ 90 Vorschuss für Hinterbliebene
…In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Hinterbliebenen, der Anspruch auf Versorgungsgenuss hat, ein Vorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des § 79 des Landesbedienstetengesetzes 2000 finden sinngemäß Anwendung. *) Fassung LGBl.Nr. 49/2000…
§ 82a Anpassung des Ruhebezuges
…Der Ruhebezug samt Ruhebezugzulage ( § 79 ) und Nebenbezügezulage ( § 96 ) erhöht sich um die Teuerungszulage nach § 56 Abs. 4. *) Fassung LGBl.Nr. 23/2009, 67/2010…
§ 49
…In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des vierten Abschnittes des I. Hauptstückes und des VI. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden: § 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – mit der Maßgabe, dass die Regelung des Abs. 2 betreffend Sonderzahlungen…
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