(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 95 Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wird Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen. § 63 ist anzuwenden.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz - BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei
1. Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
2. nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
3. Tod
der oder des nahen Angehörigen.
§ 42 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 42 § 42
…Dienstzeit (1) Auf die Dienstzeit der oder des Vertragsbediensteten sind die §§ 50 bis 64a LBDG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 61, 62 oder 64a LBDG 1997 einschließlich deren…
§ 71a § 71a
…der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 62 LBDG 1997 in Verbindung mit § 42 , eine Pflegeteilzeit nach § 64a LBDG 1997 in Verbindung mit § 42 , einen Frühkarenzurlaub nach § 64 , eine Pflegefreistellung nach § 69 oder eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes…
§ 78 § 78
…regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 62 LBDG 1997 in Verbindung mit § 42 , 3. einer Pflegeteilzeit nach § 64a LBDG 1997 in Verbindung mit § 42 , 4. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 70 LBDG 1997 in Verbindung mit § 11 Abs. …
§ 61 § 61
…von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. (6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG oder § 64a LBDG 1997 durch 1. Entlassung ohne Verschulden der oder des Vertragsbediensteten, 2. begründeten vorzeitigen Austritt der oder des Vertragsbediensteten, 3. Kündigung durch den Dienstgeber oder 4. einvernehmliche…
§ 161 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 161 § 161
…Herabsetzung der Lehrverpflichtung (1) Die §§ 61 bis 64a sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Abs. 2 bis 7 ergeben. (2) Abweichend vom § 61 Abs. …
§ 98a § 98a
…oder eine Telearbeit nach § 37a , eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 62 , eine Pflegeteilzeit nach § 64a , einen Frühkarenzurlaub nach § 95a oder eine Pflegefreistellung nach § 96 oder § 96c beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch…
§ 11 § 11
…Telearbeit nach § 37a , 2. einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 62 , 3. einer Pflegeteilzeit nach § 64a , 4. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 70 , 5. eines Frühkarenzurlaubes nach § 95a , 6. einer Pflegefreistellung nach § 96 oder 7. einer…
§ 96 § 96
…eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach § 51 Abs. 2 oder 6 oder nach §§ 61 bis 63 und 64a nicht übersteigen. (4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 91 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3…
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