(1) Reisezeit ist die im Rahmen einer Dienstreise für die Zurücklegung der Wegstrecke von der Dienststelle zum Dienstverrichtungsort, vom Dienstverrichtungsort zu einem anderen Dienstverrichtungsort und vom Dienstverrichtungsort zur Dienststelle notwendige Zeit, während der keine Dienstleistung erbracht wird. Reisezeiten gelten als Dienstzeit, soweit die Reisezeiten in der Zeit von 6.30 Uhr bis 18.00 Uhr anfallen. § 68 Abs. 2 LBBG 2001 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Reisezeiten, die in der Zeit von 18.00 Uhr bis 6.30 Uhr anfallen, sind ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen.
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 77/2022)
(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 gilt für Beamte, deren Aufgabenbereich im Lenken von Dienstkraftwagen besteht, die Reisezeit im Ausmaß von 100% als Dienstzeit.
§ 160 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 160 § 160
Lehrverpflichtung (1) Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung richtet sich nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz , BGBl. Nr. 244/1965. (2) Die §§ 50 bis 60 (Dienstzeit) sind auf Lehrer nicht anzuwenden.
§ 94 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 94 § 94
… Abschnitt dieses Gesetzes nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch § 42 , soweit er sich auf die §§ 50 bis 60 LBDG 1997 bezieht, § 46 , soweit er sich auf § 33a LBBG 2001 bezieht, sowie jene Bestimmungen des 1. Abschnitts, die sich ausdrücklich…
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