(1) Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle berechnet.
(2) In den Fällen, in denen der Beamte die Reise nicht von der Dienststelle aus beginnt oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in die Dienststelle zurückkehrt, gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung in den Fällen des § 57 Abs. 2 und 3 der Zeitpunkt, in dem der Beamte den Wohnort erreicht bzw. verlassen hat, in allen übrigen Fällen der Zeitpunkt, in dem der Beamte die Dienststelle verlassen oder wiederbetreten hätte, wenn diese tatsächlich Ausgangspunkt und Endpunkt seiner Reise gewesen wäre.
§ 58 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 58 § 58
…während der keine Dienstleistung erbracht wird. Reisezeiten gelten als Dienstzeit, soweit die Reisezeiten in der Zeit von 6.30 Uhr bis 18.00 Uhr anfallen. § 68 Abs. 2 LBBG 2001 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Reisezeiten, die in der Zeit von 18.00 Uhr bis 6.30 Uhr anfallen, sind ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in…
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