(1) Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.
(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage einer Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage einer Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Geheimhaltung verpflichtet.
Rückverweise
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 48 Geheimhaltung
(1) Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Lande…
§ 75 Pflichten des Beamten des Ruhestandes
…1) Die in den §§ 48 und 67 Abs. 5 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes. (2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein…