§ 112 Geheimhaltungspflicht sonstiger Organe
In Kraft seit 01. September 2025
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Für Organe, die mit Aufgaben der Landesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über Geheimhaltungspflichten besteht, gilt § 48 Abs. 1 bis 4 LBDG 1997.
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