§ 112 Verschwiegenheitspflicht sonstiger Organe
In Kraft bis 31. August 2025
Up-to-date
Für Organe, die mit Aufgaben der Landesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Amtsverschwiegenheit besteht, gilt § 48 Abs. 1 bis 4 LBDG 1997.
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