Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Für die einzelnen Dienstprüfungen sind von der Dienstbehörde
1. die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu errichten und
2. der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
§ 29 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 29
…Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 § 29 Prüfungskommission Für die einzelnen Dienstprüfungen sind von der Dienstbehörde 1. die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu errichten und 2. der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die…
Anl. 1
…Das Erfordernis der Z 2.1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998, ersetzt. Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen 2.5. für die Verwendung Erfordernis a) im medizinisch…
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