LBDG 1997
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
4. Abschnitt Dienstliche Ausbildung
§ 28 § 28
Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung.
§ 30 Bgld. LVwGG · Bgld. LVwGG · Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 30 § 30
…Dienstliche Ausbildung Die §§ 24 bis 36 LBDG 1997 sind auf die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes nicht anzuwenden.…
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