(1) In Angelegenheiten des § 16a, des § 21 Abs. 1 Z 2, des § 39 und des § 42 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen.
(2) In Angelegenheiten des § 15 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.
(3) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn
1. gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder
2. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat.
Rückverweise
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 152c Entscheidungsfrist
…Das Landesverwaltungsgericht hat 1. in den Angelegenheiten des § 152a binnen drei Monaten und 2. in den Angelegenheiten der §§ 128, 134 und 139 Abs. 2 binnen sechs Wochen nach Vorlage der…
§ 152b Dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter
…1) Bei Senatsentscheidungen gemäß § 152a haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter…