Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
(1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
2. die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(2) Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.
§ 126 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 126
…Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 § 126 Disziplinarmaßnahmen der Dienstbehörde (1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde 1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder 2. die Disziplinaranzeige…
§ 127
…Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. (2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 126 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.…
§ 32 Bgld. LVwGG · Bgld. LVwGG · Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 32 § 32
…oder gemäß § 78 StPO vorzugehen hat, 4. die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident - abweichend von § 126 Abs. 1 LBDG 1997 - auf Grund des Ergebnisses der zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes durchgeführten Erhebungen eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder die Disziplinaranzeige an das Disziplinargericht und an die…
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