(1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 58 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.
(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus § 58 sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.
(3) Für Beamte beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,493 Euro sowie für Motorfahrräder und Motorräder (§ 62 Abs. 3 LBBG 2001) je Fahrkilometer 0,243 Euro.
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,15 Euro je Fahrkilometer.
(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2012)
(6) Kein Anspruch auf Reisekostenvergütung besteht für solche Dienstreisen und Dienstverrichtungen im Dienstort, für die der Beamtin oder dem Beamten ein den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechendes Dienstfahrzeug (Kraftfahrzeug oder Fahrrad) unentgeltlich zur Verfügung steht.
(7) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 77/2011)
(8) Zustellgänge aller Art begründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Abs. 2 bis 4.
§ 62 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 62 § 62
…Massenbeförderungsmittels zu. (3) Für Beamte beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,493 Euro sowie für Motorfahrräder und Motorräder ( § 62 Abs. 3 LBBG 2001 ) je Fahrkilometer 0,243 Euro. (4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,15 Euro je Fahrkilometer. (5) (Anm…
§ 122 § 122
…2) Soweit in Landesgesetzen auf dieses Gesetz verwiesen wird, beträgt für die in den Anwendungsbereich der Verweisungsgesetze fallenden Personen die besondere Entschädigung gemäß § 62 Abs. 3 je Fahrkilometer um 0,007 Euro mehr als für Landesbeamte. (3) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht…
§ 12c § 12c
…Teilzeitbeschäftigung (1) Der Monatsbezug - unter Ausschluss der Kinderzulage - der Beamtin oder des Beamten, 1. deren oder dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 61, 62 oder 64a LBDG 1997 herabgesetzt worden ist oder 2. der oder dem unter anteiliger Kürzung der Bezüge eine Dienstfreistellung gemäß § 96a Abs…
§ 18 § 18
…Nebengebühren bei herabgesetzter Wochendienstzeit und bei Teilzeitbeschäftigung (1) Für Zeiträume, in denen 1. die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 61, 62 oder 64a LBDG 1997 herabgesetzt ist oder 2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt, gebühren dem Beamten abweichend vom…
§ 90 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 90 § 90
…anzuwenden. (2) Für die Gemeindebediensteten beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,50 Euro sowie für Motorfahrräder und Motorräder ( § 62 Abs. 3 LBBG 2001 ) je Fahrkilometer 0,25 Euro. (3) Abweichend von § 101 Abs. 2 LBBG 2001 erlischt der Anspruch auf Reisegebühren, wenn er von…
§ 40 § 40
…nach Z 2 nicht erfüllt ist oder b) die Gemeindebediensteten ein eigenes Kraftfahrzeug lenken, ohne dass sie Anspruch auf eine besondere Entschädigung ( § 62 Abs. 2 LBBG 2001 ) haben. (3) Reisezeiten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden liegen, gelten in dem sich aus Abs. 2 Z 2 und 3 ergebenden…
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