(1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist.
(2) Wird auf Grund der Lage des Zielortes einer Dienstreise der Wohnort als Ausgangs- oder Endpunkt der Reisebewegung gewählt und ist die dabei zurückgelegte Wegstrecke kürzer als die Strecke zwischen Dienststelle und Zielort einer Dienstreise, so gebührt die Reisekostenvergütung bzw. eine besondere Entschädigung nach § 62 nur für die tatsächlich zurückgelegte kürzere Strecke zwischen Wohnort und Zielort der Dienstreise.
(3) Wird abweichend von Abs. 2 bei Dienstreisen, die an Wochenenden (Freitag ab 13.00 Uhr bis Montag 7.30 Uhr) und an Feiertagen sowie an Werktagen erst nach Dienstschluss begonnen werden, nicht die Dienststelle sondern der Wohnort als Ausgangs- oder Endpunkt der Reisebewegung gewählt und ist die dabei zurückgelegte Wegstrecke länger als die Wegstrecke zwischen Dienststelle und Zielort der Dienstreise, so gebührt die Reisekostenvergütung bzw. eine besondere Entschädigung nach § 62 für die tatsächlich zurückgelegte längere Strecke zwischen Wohnort und Zielort der Dienstreise.
(4) Bei Verkehrsstörungen hat der Beamte von sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen, wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen lässt und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich übersteigt.
(5) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle bzw. Wohnung zum Bahnhof mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld.
Rückverweise
§ 68 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 68 § 68
…beginnt oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in die Dienststelle zurückkehrt, gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung in den Fällen des § 57 Abs. 2 und 3 der Zeitpunkt, in dem der Beamte den Wohnort erreicht bzw. verlassen hat, in allen übrigen Fällen der Zeitpunkt, in dem…
§ 79 § 79
…Auslandsreisen nach § 77 Abs. 1 Z 1 und 2 gebührt der Beamtin oder dem Beamten an Stelle der in § 57 Abs. 5 vorgesehenen Vergütung ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg von und zum Bahnhof im Ausland ein Bauschbetrag von 5,50 Euro…
§ 56 § 56
…Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle bzw. in den Fällen des § 57 Abs. 2 und 3 der Wohnung und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld); 2…
§ 40 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 40 § 40
…zurückkehren, gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung in den Fällen des § 57 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001 , LGBl. Nr. 67/2001, der Zeitpunkt, in dem die Gemeindebediensteten den Wohnort erreicht bzw. verlassen haben, in allen übrigen Fällen der Zeitpunkt, in…