(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,
2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
(2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und
2.im Falle des Abs. 1 Z 3 vier Vorrückungsbeträge
nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen.
(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 kann auch in Hundertsätzen des Referenzbetrags gemäß bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 50 % dieses Gehaltes nicht übersteigen.
(4) Innerhalb dieser Grenzen ist
1. die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung und
2.die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen
zu bemessen.
(5) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(6) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
Gemeindebedienstetengesetz 1971
§ 3 § 3
…ist. (4) § 88a des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 - Bgld. GemBG 2014 ist auch auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte anzuwenden. Hiebei ist § 44 Abs. 5 LBBG 2001 nicht anzuwenden. Die Trauungsentschädigung ist nicht ruhegenussfähig und begründet keinen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. (5) Auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte ist anstelle des §…
§ 25 Bgld. LVwGG · Bgld. LVwGG · Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 25 § 25
…Abs. 4 LBBG 2001 . Die Dienstzulage ist Teil des Monatsbezugs ( § 4 Abs. 2 LBBG 2001 ) und ruhegenussfähig. § 44 Abs. 5 LBBG 2001 ist auf die Dienstzulage anzuwenden. (3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2015) (4) Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes können bis…
§ 24 § 24
…Anwendbarkeit des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 (1) Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gilt das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001 , LGBl. Nr. 67/2001, nach Maßgabe der Abs. 3 bis 12 . (2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2015) (3…
§ 45 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 45 § 45
…Verwendungsabgeltung (1) Leistet der Beamte, die im § 44 Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. (2) Die Frist von…
Rückverweise