LBBG 2001
Gliederung
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt eine Personalzulage.
Die Personalzulage beträgt monatlich für Beamte
der Verwendungsgruppe A 7,11 %,
der Verwendungsgruppe B 6,10 %,
der Verwendungsgruppen C und P1 5,08 %,
der Verwendungsgruppen D, E, P2, P3, P4 und P5 4,07 %
des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4.
(2) Die Personalzulage gilt als pauschalierte Nebengebühr.
§ 24 Bgld. LVwGG · Bgld. LVwGG · Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 24 § 24
…der Zeit, die für seine Vorrückung als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nach den Abs. 4 und 5 maßgebend gewesen wäre. (11) Die §§ 33 und 41 bis 50 LBBG 2001 sind nicht anzuwenden. (12) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes, dem nach seiner Amtsenthebung eine Verwendung in einer anderen Dienststelle des Landes zugewiesen wird, hat Anspruch auf…
§ 25 § 25
…die Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nicht. Anstelle des § 24 Abs. 3 bis 10 sind auf diese Mitglieder die §§ 33, 41 bis 43 und 48 bis 50 LBBG 2001 anzuwenden. (2) Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben Anspruch auf eine Dienstzulage, die an die Stelle einer bis 31. Dezember…
Gemeindebedienstetengesetz 1971
§ 32 § 32
… 20 Abs. 1 Bgld. LVBG 2013 ), die Ergänzungszulage ( § 20 Abs. 1 Bgld. LVBG 2013 ), die Personalzulage ( § 33 LBBG 2001 ) und die Bildschirmzulage ( § 115 LBBG 2001 ) nicht. (2) Bei der Anwendung des Bgld. GemBG 2014 entsprechen der Entlohnungsgruppe a die Entlohnungsgruppe…
§ 17 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 17 § 17
… 85/2008) 14. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes , BGBl. Nr. 396/1976 ( § 32 ), 15. die Personalzulage ( § 33 ), 16. Nachtdienstvergütung ( § 33a ). Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. (2) Die…
Rückverweise