(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt eine Personalzulage.
Die Personalzulage beträgt monatlich für Beamte
der Verwendungsgruppe A 7,11 %,
der Verwendungsgruppe B 6,10 %,
der Verwendungsgruppen C und P1 5,08 %,
der Verwendungsgruppen D, E, P2, P3, P4 und P5 4,07 %
des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4.
(2) Die Personalzulage gilt als pauschalierte Nebengebühr.
Rückverweise
LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 17 Nebengebühren
… 85/2008) 14. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 32), 15. die Personalzulage (§ 33), 16. Nachtdienstvergütung (§ 33a). Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. (2) Die…