Dem Beamten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland
1. dort noch besondere Kosten im Sinne des § 34c Abs. 1 oder des § 34d Z 1 oder
2. im Inland besondere Kosten
a) durch die Eingliederung der im § 34a Z 5 angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder,
b) wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung dieser Kinder
entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat.
Rückverweise
LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 34g Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 34a bis 34f
…auf Gehalt besteht. (2) Die Zuschläge gemäß § 34a Z 4 und 5 sowie die Zuschüsse gemäß den §§ 34c bis 34f gebühren nur auf Antrag des Beamten. (3) Die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 34a bis 34f gelten als Aufwandsentschädigung. Die Landesregierung kann…