LBBG 2001
Gliederung
Dem Beamten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland
1.dort noch besondere Kosten im Sinne des § 34c Abs. 1 oder des § 34d Z 1 oder
2. im Inland besondere Kosten
a)durch die Eingliederung der im § 34a Z 5 angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder,
b) wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung dieser Kinder
entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat.
§ 82 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 82 § 82
… 34b und § 34c , 2. bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von mindestens zwei Jahren die §§ 34a bis 34d und 34f . Wird eine Dienstzuteilung nach Z 1 auf die Dauer von insgesamt mindestens zwei Jahren verlängert, ist für den Zeitraum der Verlängerung Z 2…
§ 34g § 34g
…Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 34a bis 34f (1) Der Anspruch auf Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 34a bis 34e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein…
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