(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen - zu berücksichtigen:
1. anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land bezogen hat;
2. den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land bezogen hat.
(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
(3) Zum Zweck der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten (§ 61 Abs. 4).
(4) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte mitzuteilen.
LB-PG · Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 67 Berücksichtigung von Nebengebühren aus einemfrüheren Dienstverhältnis zum Land,Festhalten der Nebengebühren
(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen - zu berücksichtigen: 1. anspru…
§ 63 Bemessungsgrundlage und Ausmaß derNebengebührenzulage zum Ruhegenuss
…dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich 1. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach den §§ 67 und 68 Abs. 3 dieses Gesetzes und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990…
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