LB-PG
Gliederung
8. Abschnitt Nebengebührenzulage
§ 67 Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land, Festhalten der Nebengebühren
(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen - zu berücksichtigen:
1. anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land bezogen hat;
2. den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land bezogen hat.
(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
(3) Zum Zweck der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten (§ 61 Abs. 4).
(4) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte mitzuteilen.
§ 207 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 207 Ruhe- und Versorgungsbezüge, Nebengebührenzulage
…2004“ und das Datum „1. Jänner 2003“ an die Stelle des Datums „1. Jänner 2005“. 11. § 67 Abs 3 und 4 LB-PG ist nicht anzuwenden. Anspruchsbegründende Nebengebühren nach § 67 Abs 1 sind für die letzten drei Jahre nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse und für…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 72 § 72
… 61 Abs. 4 LB-PG ist die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen. 13. § 67 Abs. 3 und 4 LB-PG ist nicht anzuwenden. Anspruchsbegründende Nebengebühren nach § 67 Abs. 1 sind für die letzten drei Jahre nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse und für…
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