MagBeG
Gliederung
14. Abschnitt Leistungen an Beamtinnen und Beamte des Ruhestands und deren Angehörige oder Hinterbliebene
§ 207 Ruhe- und Versorgungsbezüge, Nebengebührenzulage
Auf Beamtinnen und Beamte und deren Angehörige und Hinterbliebene finden die Bestimmungen des Landesbeamten-Pensionsgesetzes (LB-PG) mit folgenden Abweichungen Anwendung:
1.An die Stelle der in den §§ 7 Abs 5, 22 Abs 1, 41 und 43 Abs 3 und 5 LB-PG vorgesehenen Zuständigkeit der Landesregierung tritt jene des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin als Dienstbehörde (§ 213).
2.Verweisungen auf Bestimmungen des Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 gelten als Verweisungen auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
3.Steht Personen, die nach dem LB-PG in der für Magistratsbeamtinnen und -beamte anzuwendenden Fassung anspruchsberechtigt sind, infolge eines Ereignisses, das die Stadt als Pensionsträger zur Leistung oder Erhöhung von Ruhe-(Versorgungs-)bezügen verpflichtet, ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch gegen Dritte zu, geht dieser Anspruch im Umfang der so entstandenen Ruhe-(Versorgungs-)bezüge auf die Stadt über. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen nicht auf die Stadt über.
4.Bei der Anwendung der §§ 3 Abs 1 und 12 Abs 1 LB-PG tritt an die Stelle des Datums „1. Jänner 1997“ das Datum „1. Mai 1995“.
5.Anstelle der im § 4 Abs 1 Z 3 LB-PG enthaltenen Tabelle ist folgende Tabelle anzuwenden:
| bei erstmaligem Gebühren des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ab einschließlich dem | Anzahl der Beitragsgrundlagen |
| 1. Jänner 2009 | 60 |
| 1. Jänner 2010 | 72 |
| 1. Jänner 2011 | 84 |
| 1. Jänner 2012 | 96 |
| 1. Jänner 2013 | 108 |
| 1. Jänner 2014 | 120 |
| 1. Jänner 2015 | 132 |
| 1. Jänner 2016 | 144 |
| 1. Jänner 2017 | 156 |
| 1. Jänner 2018 | 168 |
| 1. Jänner 2019 | 180 |
| 1. Jänner 2020 |
6.Abweichend von § 5 Abs 2 LB-PG
a) vermindert sich die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,42 Prozentpunkte für jedes volle Kalenderjahr, in dem die Beamtin oder der Beamte als Bedienstete bzw Bedienste-ter der Stadt
- mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder
- mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis
geleistet hat. Als Nachtdienst gilt dabei eine Dienstleistung von mindestens zwei Stunden in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr. Sind in einem Kalenderjahr beide Arten von Nachtdiensten geleistet worden, zählt ein Nachtdienst ohne Schlaferlaubnis als zwei Nachtdienste mit Schlaferlaubnis;
b)ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 15a nicht zu kürzen.
6a.Besondere Pensionsbeiträge nach den §§ 10 und 10a LB-PG, die auf Grund von seit der Beitragsentrichtung vorgenommenen gesetzlichen Änderungen zu keiner Verbesserung der Ruhe- oder Versorgungsansprüche führen, sind der Beamtin oder dem Beamten oder deren bzw dessen Hinterbliebenen auf Antrag unverzinst zurückzuerstatten.
7.Anstelle der im § 47 Abs 1 LB-PG enthaltenen Tabelle ist folgende Tabelle anzuwenden:
| bei erstmaligem Gebühren des Ruhe- oder Versorgungsgenusses | Beitragshöhe in % der Bemessungsgrundlage | |
| bis zum 31. Dezember 1998 | 2,10 | |
| ab dem 1. Jänner 1999 | 2,30 | |
| ab dem 1. Jänner 2003 | 2,17 | |
| ab dem 1. Jänner 2004 | 2,04 | |
| ab dem 1. Jänner 2005 | 1,92 | |
| ab dem 1. Jänner 2006 | 1,92 | |
8. Abweichend von den §§ 34 Abs 3 und 38 Abs 2 sind monatlich wiederkehrende Geldleistungen jeweils am Monatsersten im Voraus auszuzahlen. Sonderzahlungen sind fällig
-
für das erste Kalendervierteljahr am 1. März;
-
für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni;
-
für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September;
-
für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember.
9.§ 61 Abs 4 zweiter und dritter Satz LB-PG sind nicht anzuwenden.
10.Bei der Anwendung des § 63 Abs 4 und 5 LB-PG tritt jeweils das Datum „31. Dezember 2002“ an die Stelle des Datums „31. Dezember 2004“ und das Datum „1. Jänner 2003“ an die Stelle des Datums „1. Jänner 2005“.
| 1. Jänner 2021 | 204 |
| 1. Jänner 2022 | 216 |
| 1. Jänner 2023 | 228 |
| 1. Jänner 2024 | 240 |
| 1,92 |
| ab dem 1. Jänner 2008 | 1,76 |
| ab dem 1. Jänner 2009 | 1,62 |
| ab dem 1. Jänner 2010 | 1,49 |
| ab dem 1. Jänner 2011 | 1,35 |
| ab dem 1. Jänner 2012 | 1,22 |
| ab dem 1. Jänner 2013 | 1,08 |
| ab dem 1. Jänner 2014 | 0,95 |
| ab dem 1. Jänner 2015 | 0,81 |
| ab dem 1. Jänner 2016 | 0,68 |
| ab dem 1. Jänner 2017 | 0,54 |
| ab dem 1. Jänner 2018 | 0,41 |
| ab dem 1. Jänner 2019 | 0,27 |
| ab dem 1. Jänner 2020 | 0,14 |
| ab dem 1. Jänner 2021 | kein Beitrag |
12.§ 72 ist nicht anzuwenden.
§ 207 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 207 Ruhe- und Versorgungsbezüge, Nebengebührenzulage
…§ 207 Auf Beamtinnen und Beamte und deren Angehörige und Hinterbliebene finden die Bestimmungen des Landesbeamten-Pensionsgesetzes ( LB-PG ) mit folgenden Abweichungen Anwendung: 1. An die Stelle…
§ 139 Außerordentliche Rechtsmittel
…Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach der bestraften Beamtin bzw dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach § 207 besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen. (5) Durch die Verfügung…
§ 219 Allgemeine Übergangsbestimmungen
…hat, erhalten im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem (aktiven) Dienstverhältnis eine einmalige Entschädigung, wenn 1. bei Beamtinnen oder Beamten der Ruhegenuss nicht gemäß § 207 iVm § 5 Abs 2 bis 6 LB-PG gekürzt worden ist; 2. bei Vertragsbediensteten a) der Stadtsenat gegenüber der oder dem betroffenen…
§ 208 Festhalten von Nebengebührenwerten im Vertragsbedienstetenverhältnis
…§ 208 Nebengebührenwerte von Vertragsbediensteten sind entsprechend den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen ( § 207 ) festzuhalten. Die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist den Vertragsbediensteten monatlich schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit der bekannt gegebenen Summen gilt als anerkannt, wenn die oder der…
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