(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1993 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 80 L-BG oder § 16 des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes (LB-GG) zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht. Bei freiwillig geleisteten höheren Pensionsbeiträgen (§ 80 Abs 3a und 7a L-BG, § 16 LB-GG) ist die Bemessungsgrundlage des tatsächlich geleisteten Pensionsbeitrages heranzuziehen.
2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Abs. 2a bzw 2b zu vervielfachen. Dabei sind die Aufwertungsfaktoren heranzuziehen, die an dem dem Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten gelten.
3. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage errechnet sich aus dem Durchschnittswert der in der folgenden Tabelle angegebenen Anzahl an Beitragsgrundlagen:
bei erstmaligem Gebühren des Anzahl der
Ruhe- oder Versorgungsgenusses Beitragsgrundlagen
ab einschließlich dem
1. Jänner 2005 12
1. Jänner 2006 24
1. Jänner 2007 36
1. Jänner 2008 48
1. Jänner 2009 60
1. Jänner 2010 72
1. Jänner 2011 84
1. Jänner 2012 96
1. Jänner 2013 108
1. Jänner 2014 120
1. Jänner 2015 132
1. Jänner 2016 144
1. Jänner 2017 156
1. Jänner 2018 168
1. Jänner 2019 180
1. Jänner 2020 192
1. Jänner 2021 204
1. Jänner 2022 216
1. Jänner 2023 228
1. Jänner 2024 240
Übersteigt die Anzahl der Beitragsgrundlagen die festgelegte Anzahl, sind die jeweils höchsten Beitragsgrundlagen heranzuziehen.
4. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 32a Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 32a Abs. 3 zweiter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
5. Zeiten einer gänzlichen Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizfreistellung (§ 15h L-BG) verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
6. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 15h L-BG entspricht
1. für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem jeweils für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder geltenden Mindestsatz gemäß § 33 Abs. 5;
2. für jeden weiteren Tag der verhältnismäßige Teil des Betrages gemäß Z 1.
(2a) Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen aus den Kalenderjahren 1994 bis 2001 betragen:
für das Jahr Aufwertungsfaktor
1994 1,126
1995 1,095
1996 1,069
1997 1,069
1998 1,055
1999 1,040
2000 1,034
2001 1,026
Für das Jahr 2006 und die folgenden Kalenderjahre errechnen sich die Aufwertungsfaktoren durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres (§ 37 Abs. 2). Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.
(2b) Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen aus den Kalenderjahren 2002 und 2003 betragen:
für das Jahr Aufwertungsfaktor
2002 1,039
2003 1,018
Für das Jahr 2006 und die folgenden Kalenderjahre errechnen sich die Aufwertungsfaktoren durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem auf drei Dezimalstellen gerundeten Faktor, um den sich das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, in der Zeit vom 1. Oktober des letzten Erhöhungszeitraumes bis zum 30. September des dem Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres erhöht hat (Erhöhungsfaktor). Die Aufwertungsfaktoren sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe der Aufwertungsfaktoren ist der so errechnete und gerundete Wert als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des dem Anpassungsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.
(2c) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 112/2022).
(3) Die Beitragsgrundlagen jedes abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
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