(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2023 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:
1. wenn sie nicht mehr als 5.670 € monatlich betragen, um 5,8 %;
2. wenn sie über 5.670 € monatlich betragen, um 328,86 €.
(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen (Gesamtpensionseinkommen).
(3) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, so ist jeder einzelne Bezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs 1 Z 1 oder – im Fall des Abs 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2023 um 7,74 % erhöht.
Rückverweise
LB-PG · Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 37j Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2023
(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2023 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: 1. wenn sie nicht mehr als 5.670 …
§ 37k Einmalzahlungen für die Jahre 2022 und 2023
…gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023. Die Direktzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens (§ 37j Abs 2) auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz oder Betrag. nicht mehr als 1.666,66 € 30 % des Gesamtpensionseinkommens ab 1.666,66…