(1) Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezüge und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023. Die Direktzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens (§ 37j Abs 2) auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz oder Betrag.
nicht mehr als 1.666,66 € | 30 % des Gesamtpensionseinkommens |
ab 1.666,66 € bis zu 2.000 € | 500 € |
ab 2.000 € bis zu 2.500 € | ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt |
(2) Personen, die in den nachstehend genannten Zeiträumen einen Anspruch auf Ergänzungszulage (§ 33) hatten, gebührt für das Kalenderjahr 2022 eine Einmalzahlung im folgenden Umfang:
Anspruch auf Ergänzungszulage im Dezember 2021 | 150 € |
Anspruch auf Ergänzungszulage im Februar 2022 | 150 € |
Anspruch auf Ergänzungszulage im Juni 2022 | 300 € |
(3) Die Einmalzahlungen nach Abs 1 und 2 sind kein Pensionsbestandteil, sie sind aber mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung bis 01. März 2023 auszuzahlen. Die Einmalzahlungen gelten auch nicht als Einkommen im Sinne des § 33.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden