(1) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen, wenn
1. auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
(2) Der Anpassungsfaktor ist von der Landesregierung durch Verordnung so festzulegen, dass die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht. Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist dabei auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 2. Jänner 2008 begonnen hat oder beginnt, oder bei Versorgungsbezügen von Angehörigen oder Hinterbliebenen solcher Beamter die ersten drei Erhöhungen nach folgenden Bestimmungen vorzunehmen:
1. Nur jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die 91,25 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht überschreiten, sind mit dem Anpassungsfaktor (Abs. 2) zu vervielfachen.
2. Alle übrigen Ruhe- und Versorgungsbezüge sind mit einem Fixbetrag zu erhöhen, der der Erhöhung eines Betrages von 91,25 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, mit dem Anpassungsfaktor entspricht.
Rückverweise
LB-PG · Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 37 Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge
(1) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen, wenn 1. auf sie bereits …
§ 37a Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge im Jahr 2008
…1) Abweichend von § 37 und § 77 Abs. 2 sind im Kalenderjahr 2008 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, die 725,97 € und mehr monatlich betragen, nicht mit…
§ 77 § 77
…1, die Aufhebung des § 30, § 32a Abs. 4, 5, 7 und 8, § 33 Abs. 5, § 37, § 40, § 43 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 2, § 48, die Aufhebung der §§…
§ 4 Ruhegenussberechnungsgrundlage
…für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 80 L-BG oder § 16 des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes (LB-GG) zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht. Bei freiwillig geleisteten höheren Pensionsbeiträgen (§ 80 Abs 3a und 7a L-BG, §…