§ 40 Sonderverträge
In Kraft bis 30. Juni 2027
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LB-GG
Gliederung
5. Abschnitt Weitere besoldungsrechtliche Bestimmungen
§ 40 Sonderverträge
In Ausnahmefällen können in Dienstverträgen Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. § 71 L-VBG findet auf diese Sonderverträge sinngemäß Anwendung.
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