LB-GG
Gliederung
4. Abschnitt Nebengebühren
§ 30 Abgeltung der Wochenend- und Feiertagstätigkeit
(1) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt den Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung nach § 29 eine Sonn- und Feiertagsabgeltung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht:
1.bei Dienstleistungen an einem Sonn- oder Feiertag aus der Grundvergütung nach § 29 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung;
2.bei der Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 27 Abs 1a L-VBG oder § 14 Abs 1a L-BG (persönlicher Feiertag) aus der im Abs 5a geregelten Abgeltung.
(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs 3 L-BG (§ 22 L-VBG), nach § 23 Abs 10 MSchG und nach beträgt der Zuschlag abweichend von für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 75 % und ab der neunten Stunde 150 %.
(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Dienst zu leisten und wird die oder der Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird die oder der Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Den unter Abs 3 fallenden Bediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 2,1 ‰ des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1.
(5) Bediensteten, die zu solchen verlängerten Diensten gemäß § 4 KA-AZG herangezogen werden, die an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag beginnen, gebührt je Dienst zusätzlich zu einer allfälligen Journaldienstabgeltung (§ 31) eine Erschwernisabgeltung, deren Ausmaß in einem Prozentsatz des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2 festzulegen ist. Die Festlegung kann in einer nach Modellstellen unterschiedlichen Höhe erfolgen.
(5a) Bei einer Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 27 Abs 1a L-VBG oder § 14 Abs 1a L BG gebührt
1.für jede Stunde der Dienstleistung ein Zuschlag von 100 % der Grundvergütung (§ 29 Abs 3),
2.für jede Stunde der Mehrdienstleistung zusätzlich die Grundvergütung (§ 29 Abs 3).
Die Dienstleistung an einem solchen Urlaubstag gilt abweichend von Abs 3 auch bei Bediensteten im Schicht- und Wechseldienst nicht als Werktagsdienst. Abs 4 findet keine Anwendung.
(6) § 29 Abs 6 bis 8 ist anzuwenden.
§ 30 LB-GG · LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 30 Abgeltung der Wochenend- und Feiertagstätigkeit
…§ 30 (1) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt den Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an…
§ 31 Journaldienstabgeltung
…zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 29 und 30 eine Journaldienstabgeltung. Die Wochenend- und Feiertagsentschädigung ( § 30 Abs. 5 ) wird ergänzend zur Journaldienstabgeltung gewährt. (2) Die Höhe der Journaldienstabgeltung ist unter Bedachtnahme…
§ 27 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
…§ 27 (1) Nebengebühren sind: 1. die Überstunden- und Mehrstundenabgeltung ( § 29 ), 2. die Abgeltung der Wochenend- und Feiertagstätigkeit ( § 30 ), 3. die Journaldienstabgeltung ( § 31 ), 4. die Bereitschaftsabgeltung ( § 32 ), 5. die Gefahrenabgeltung ( § 33 ), 6. die Erschwernisabgeltung ( § 34 ), 6a…
§ 32 Bereitschaftsabgeltung
§ 32 (1) Bediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt dafür an Stelle der in den §§ …
§ 61 LB-PG · LB-PG · Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 61 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
…nach § 100 L-BG , 3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 101 L-BG , 4. Abgeltung der Wochenend- und Feiertagstätigkeit nach § 30 LB-GG ; 5. Journaldienstzulagen bzw -abgeltungen nach den §§ 102 L-BG oder 31 LB-GG , 6. Bereitschaftsentschädigungen bzw -abgeltungen nach den §§ 103 L…
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