(1) Bediensteten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 29 und 30 eine Journaldienstabgeltung. Die Wochenend- und Feiertagsentschädigung (§ 30 Abs. 5) wird ergänzend zur Journaldienstabgeltung gewährt.
(2) Die Höhe der Journaldienstabgeltung ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzulegen. Die Festlegung kann in einer nach Modellstellen unterschiedlichen Höhe erfolgen.
(3) Für die Journaldienstabgeltung können abweichend von § 27 Abs 2 nicht nur monatliche Durchschnittswerte, sondern auch auf andere Zeiträume bezogene Durchschnittswerte ermittelt und pauschaliert festgelegt werden. In diesem Fall wird die Zulage mit jenem Monatseinkommen ausgezahlt, das auf den anspruchsbegründenden Zeitraum folgt.
Rückverweise
LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 30 Abgeltung der Wochenend- und Feiertagstätigkeit
…§ 4 KA-AZG herangezogen werden, die an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag beginnen, gebührt je Dienst zusätzlich zu einer allfälligen Journaldienstabgeltung (§ 31) eine Erschwernisabgeltung, deren Ausmaß in einem Prozentsatz des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2 festzulegen ist. Die Festlegung kann in…
§ 27 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
…Nebengebühren sind: 1. die Überstunden- und Mehrstundenabgeltung (§ 29), 2. die Abgeltung der Wochenend- und Feiertagstätigkeit (§ 30), 3. die Journaldienstabgeltung (§ 31), 4. die Bereitschaftsabgeltung (§ 32), 5. die Gefahrenabgeltung (§ 33), 6. die Erschwernisabgeltung (§ 34), 6a. die Aufwandsentschädigung (§ 34a), 6b…