L-VG
Gliederung
10. Abschnitt Petitionsrecht und Zuständigkeit der Volksanwaltschaft
Art. 56 Artikel 56
(1) Zur Behandlung behaupteter oder von ihr vermuteter Missstände sowie zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte in der Verwaltung des Landes wird die Volksanwaltschaft (Art 148a Abs 1 bis 3 B-VG) für zuständig erklärt. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Verwaltung der Gemeinden im Bereich der Landesvollziehung.
(2) Die Volksanwaltschaft hat dem Landtag jährlich über ihre Tätigkeit gemäß Abs 1 zu berichten.
Art. 56 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 56
…1) Zur Behandlung behaupteter oder von ihr vermuteter Missstände sowie zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte in der Verwaltung des Landes wird die Volksanwaltschaft (Art 148a Abs 1 bis 3 B-VG) für zuständig erklärt. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Verwaltung der Gemeinden im Bereich der Landesvollziehung. (2) Die Volksanwaltschaft hat dem Landtag jährlich über…
Art. 56 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 56 Gesamtkostenverfolgung
…1) Der Landesrechnungshof hat bei Projekten im Sinne des Art. 53 während der Projektabwicklung Kontrollen der Ist-Kosten auf ihre Übereinstimmung mit den Soll-Kosten-Berechnungen vorzunehmen (Gesamtkostenverfolgung). (2) Die gemäß Art. 54…
Art. 57 Berichtspflicht
…1) Der Landesrechnungshof hat dem Kontrollausschuss jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine gemäß Art. 56 ausgeübte Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten (Jahresbericht). (2) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag jährlich bis spätestens 31. März einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit…
Art. 47 Aufgaben des Landesrechnungshofes
…1) Der Landesrechnungshof hat folgende Aufgaben: 1. Gebarungskontrolle (Art. 50 bis 52), 2. Projektkontrolle (Art. 53 bis 55), 3. Gesamtkostenverfolgung von Projekten (Art. 56), 3a. Jahresbericht und Tätigkeitsbericht (Art. 57), 4. Stellungnahme zum Entwurf des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses (Art. 57a), 5. Mitwirkung an der unionsrechtlichen Finanzkontrolle…
Rückverweise