L-VBG
Gliederung
3. Abschnitt Aufnahme als Vertragsbedienstete
§ 8 Voraussetzungen
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. a)bei Verwendungen gemäß § 16 Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder das Recht auf unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt;
2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit;
3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die nach besonderen Vorschriften bestehenden Erfordernisse; und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren.
Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(2) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(3) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann die Landesregierung von den Voraussetzungen des Abs 1 Z 2 bis 4 in begründeten Ausnahmefällen absehen.
(4) Abweichend von Abs 1 Z 4 gilt für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e und d, p 5 und p 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Ein Absehen von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.
(5) Der Dienstgeber ist ermächtigt, vor der Anstellung von Vertragsbediensteten, die mit Tätigkeiten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen betraut werden sollen, Auskünfte gemäß § 9a Abs 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.
§ 8 L-VBG · L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 8 Voraussetzungen
…§ 8 (1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. a) bei Verwendungen gemäß § 16 Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, b…
§ 81 § 81
…2007 festzulegen. Für die Ausbezahlung von Mehrbezügen für die vor der Kundmachung dieses Gesetzes liegenden Zeiträume findet § 131 Abs. 10 und 11 L-BG sinngemäß Anwendung. (4) Die §§ 11 Abs. 5 und 6, 37, 38 Abs. 2, 39 Abs. 1 und 4…
§ 70 Abfertigung
…wichtigen Grund vorzeitig austritt ( § 69 Abs. 5 ); 7. das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zu Stande kommt; 8. das Dienstverhältnis gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3 oder 6 endet. (3) Abweichend von Abs. 2 gebührt dem Vertragsbediensteten…
§ 69 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
…vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft; 2. bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß § 8 Abs 1 Z 1 lit b . (5) Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der…
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