Die Bestimmungen der §§ 42, 43 bis 48, 53 Abs 1 bis 4, 54, 56, 56a und 63 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 dürfen nicht aufgehoben oder zu Ungunsten der Vertragsbediensteten geändert und nur entweder durch gleichwertige Bestimmungen ersetzt oder zum Vorteil der Vertragsbediensteten, zur zwingenden Umsetzung von EU-Recht oder zur zwingenden Umsetzung von Bundesverfassungsrecht geändert werden.
Rückverweise
L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 71a (Verfassungsbestimmung)
Die Bestimmungen der §§ 42, 43 bis 48, 53 Abs 1 bis 4, 54, 56, 56a und 63 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 dürfen nicht aufgehoben oder zu Ungunsten der Vertragsbediensteten geändert und nur entweder durch gleichwertige Bestimmungen ersetzt oder zum Vorteil der Vertragsbediensteten, zur z…