L-VBG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Dienstpostenplan und Planstellen
(1) Der Dienstpostenplan ist jener Teil des jährlichen Landesvoranschlages, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität des Landes für das betreffende Jahr bestimmt. Im Dienstpostenplan sind die Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen auszuweisen.
(2) Im Dienstpostenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind. Ausbildungsstellen sind im Dienstpostenplan nicht darzustellen.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
§ 4 L-VBG · L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 4 Dienstpostenplan und Planstellen
…§ 4 (1) Der Dienstpostenplan ist jener Teil des jährlichen Landesvoranschlages, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität des Landes für das betreffende Jahr bestimmt…
Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz
§ 3 Neuaufnahme von Bediensteten
…3 (1) Die Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist ermächtigt, jenes Personal aufzunehmen, 1. das zur Besorgung der Aufgaben der Betriebsgesellschaft nach Maßgabe des Dienstpostenplans ( § 4 L-VBG ) erforderlich ist oder 2. das Rechtsträgern anderer Krankenanstalten gemäß § 3 Z 4 ZuBeG zugewiesen werden soll. Die Aufnahme erfolgt für das Land Salzburg und…
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