(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren:
1. das Monatsentgelt und
2.allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Spitalsärztezulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Pflegezulage, Ergänzungszulagen, Kinderzulage, Zulagen gemäß § 57).
Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Spitalsärztezulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Pflegezulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen. Bei der Berechnung der Höhe der Urlaubsentschädigung (§ 32), der Abfertigung (§ 70) und der Jubiläumszuwendung (§ 111 L-BG) zählen auch die gemäß § 57 festgesetzten Zulagen zum Monatsentgelt. Bei der Berechnung der Höhe der Abfertigung sind die Spitalsärztezulage und die Pflegezulage nicht zu berücksichtigen.
(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgeltes und der vollen Kinderzulage, gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
§ 42 L-VBG · L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 42 Bezüge
…§ 42 (1) Dem Vertragsbediensteten gebühren: 1. das Monatsentgelt und 2. allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Spitalsärztezulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Pflegezulage, Ergänzungszulagen, Kinderzulage, Zulagen gemäß § 57…
§ 81 § 81
…Gesetzes LGBl Nr 43/2007 treten in Kraft: 1. die §§ 3, 6 Abs. 2, 20, 30 Überschrift und Abs. 6, 42 Abs. 3, 56 Abs. 3a, 64 Abs. 1 und 80 Abs. 3 mit 1. Jänner 2007; 2. § 74…
§ 70a Betriebliche Mitarbeitervorsorge
…BMSVG ist ausschließlich a) das Monatseinkommen und die Sonderzahlungen gemäß § 4 LB-GG oder b) das Monatsentgelt und die Sonderzahlungen gemäß § 42 dieses Gesetzes oder c) die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen; andere Leistungen des Dienstgebers, wie etwa Urlaubsentschädigungen, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. 2…
§ 57 Verordnungsermächtigung
…werden. (2) Die Landesregierung kann durch Verordnung auch anordnen, dass die gemäß Abs. 1 festgesetzten Zulagen 1. bei der Bemessung der Sonderzahlung ( § 42 Abs. 2 ) einbezogen werden; 2. in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung ( § 97 Abs. 3 Z…
Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - ZuBeG
§ 4 Rechte und Pflichten der zugewiesenen Landesbediensteten
…und der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der betroffenen Landesbediensteten. Diese haben insbesondere auch Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge ( § 71 L-BG , § 42 L-VBG ) einschließlich der Sonderzahlungen durch das Land. (2) Allfällige über die besoldungsrechtlichen Ansprüche ( §§ 71 ff L-BG ; §§ 42 ff L…
Rückverweise