L-VBG
Gliederung
7. Abschnitt Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
§ 41 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung politischer und anderer Funktionen
Auf die Dienstfreistellung und Außerdienststellung von Vertragsbediensteten wegen Ausübung bestimmter politischer Funktionen (Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages; Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes; Bürgermeister oder Mitglied einer Gemeindevertretung bzw des Gemeinderates der Stadt Salzburg; Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Vorsitzender eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften) sowie auf die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion sind die §§ 28 bis 31 L-BG sinngemäß anzuwenden.
§ 41 L-VBG · L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 41 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung politischer und anderer Funktionen
…§ 41 Auf die Dienstfreistellung und Außerdienststellung von Vertragsbediensteten wegen Ausübung bestimmter politischer Funktionen (Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages; Mitglied der Landesregierung, Direktor des…
§ 84 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
…21f sowie die Aufhebung der §§ 21g und 21h mit dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 44/2015 folgenden Tag. (5) § 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2014 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft. (6) Die §§ 3, 8 Abs 6, 20…
§ 20 LB-GG · LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 20 Kürzung und Entfall des Monatseinkommens
…bei Bediensteten, denen gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 L-BG bzw § 41 L-VBG Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt ist; 4. während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ( § 37 Abs 4 L-BG bzw § …
§ 28 Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung
…Anspruch nehmen; 3. gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 L-BG oder § 41 L-VBG dienstfreigestellt sind, oder 4. gemäß den §§ 15h Abs 1 L-BG oder 41b Abs 1 L-VBG teilbeschäftigt oder gänzlich…
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