L-BG
Gliederung
9. Abschnitt Beamte in politischen Funktionen
§ 28 Freie Zeit bei Wahlbewerbung
Dem Landesbeamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag oder um das Amt eines Bürgermeisters, der unmittelbar durch die Wahlberechtigten gewählt wird, bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit, bei Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge bzw des Monatseinkommens, zu gewähren.
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 27 Pensionsbeitrag
…der Erklärung bei der Dienstbehörde folgenden Monat wirksam. (5) Der nach § 9 Abs. 3 Z 1 iVm den §§ 28 bis 31 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 freigestellte oder außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden…
§ 40 Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
…§ 8 oder 8a VKG ); 3. bei Beamten, denen gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 iVm den §§ 28 bis 31 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge zu gewähren ist. (2) Die Kürzung des Monatsbezugs aus Anlass der…
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