(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.
(2) Konnte ein Vertragsbediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die dadurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 112 L-BG iVm § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 39 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.
Rückverweise
L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 27 Verbrauch des Erholungsurlaubes
…dem Leiter der Dienststelle spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Kann der Vertragsbedienstete den Urlaubstag auf Grund einer Verfügung gemäß § 31 nicht antreten, sind Dienstleistungen an diesem Tag nach § 101 Abs 2 Z 2 und Abs 4a L-BG bzw §…