L-VBG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Begriffsbestimmungen
Rückverweise
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1.Dienststellen: die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung vorgesehenen Abteilungen, die Bezirkshauptmannschaften, jede Straßenmeisterei, das Landesverwaltungsgericht, der Landesrechnungshof, die Landtagsdirektion, das Landesabgabenamt, die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH und alle weiteren Einrichtungen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit bilden.
2. Betriebe des Landes: Dienststellen, die
a) nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden und
b) auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.
Ein Betrieb ist jedenfalls die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH.
§ 10 S.OG · S.OG · Salzburger Objektivierungsgesetz 2017
§ 10 Auswahlkommission
…Z 1 lit a und Z 2 lit a) eine Auswahlkommission nach folgenden Bestimmungen zu bilden: 1. Für Aufnahmen in bestimmte Dienststellen der Landesverwaltung ( § 3 L-VBG ) mit Ausnahme der SALK besteht die Auswahlkommission aus folgenden Mitgliedern: a) der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung oder der Bezirkshauptmannschaft, bzw bei einer Unterteilung…