L-PVG
Zentralausschuß
§ 9
(1) Am Sitz des Amtes der Landesregierung ist ein Zentralausschuß zu bilden.
(2) Der Zentralausschuß besteht aus 15 Mitgliedern.
§ 9 L-PVG · L-PVG · Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz
…Zentralausschuß § 9 (1) Am Sitz des Amtes der Landesregierung ist ein Zentralausschuß zu bilden. (2) Der Zentralausschuß besteht aus 15 Mitgliedern.…
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