(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) das Amt der Landesregierung,
b) jede Bezirkshauptmannschaft,
c) jede Straßenmeisterei bzw. Autobahnmeisterei.
(2) Soferne Bedienstete nicht einer im Abs. 1 lit. b oder c angeführten Dienststelle zugehören, sind sie der Dienststelle Amt der Landesregierung zuzuzählen.
(3) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Zentralausschusses auch andere organisatorische Einheiten der Landesverwaltung durch Verordnung zu Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklären, soweit dies im Interesse der Bediensteten notwendig erscheint und dieser organisatorischen Einheit wenigstens zwanzig Bedienstete zugehören.
(4) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Zentralausschusses eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (Abs. 1 und 3) durch Verordnung auflösen, wenn der Stand der Bediensteten voraussichtlich dauernd auf weniger als zwanzig absinkt.
(5) Der Landesamtsdirektor als Leiter der Dienststelle Amt der Salzburger Landesregierung (Abs 1 lit a) kann seine Befugnisse, soweit es sich um Angelegenheiten gemäß § 7 Abs 1 lit a bis h sowie Abs 2 handelt, aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis an die für Personalangelegenheiten im Amt der Salzburger Landesregierung eingerichteten Organisationseinheiten delegieren.
Rückverweise
L-PVG · Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz
§ 4 Dienststellen
…durch Verordnung zu Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklären, soweit dies im Interesse der Bediensteten notwendig erscheint und dieser organisatorischen Einheit wenigstens zwanzig Bedienstete zugehören. (4) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Zentralausschusses eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (Abs. 1 und 3) durch Verordnung auflösen, wenn der Stand der…
§ 33 Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen hiezu
…Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft. (3) § 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 88/1993 tritt mit 2. Juli 1993 in Kraft. (4) § 13 Abs 8 und 9 und § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/1998 treten mit 1. …
§ 11
…Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, berufen. Endet die Tätigkeit eines Ausschusses vorzeitig (§ 22 Abs. 2) oder wurde eine Dienststelle neu gebildet (§ 4 Abs. 3), findet die Neuwahl des betreffenden Ausschusses nur auf die restliche Tätigkeitsdauer des abtretenden Ausschusses bzw. die restliche Tätigkeitsdauer des Zentralausschusses statt. Von diesen…
§ 3 Organe der Personalvertretung
…der Zentralausschuß, d) die Dienststellenwahlausschüsse, e) der Zentralwahlausschuß. (2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlungen und der Dienststellenausschüsse erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststellen (§ 4), bei welchen der jeweilige Dienststellenausschuß errichtet ist. (3) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf sämtliche Bedienstete. (4) Die Gesamtheit der Bediensteten bildet die “…