(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs 6 beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als vertraulich bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, die Pflicht zur Geheimhaltung zu wahren, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt sich insbesondere auch auf alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses bzw. der Teilnahme im Sinne des § 22 Abs. 6 fort.
(3) Den Personalvertretern und den Mitgliedern eines Wahlausschusses, die die ihnen obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt haben, kann der Zentralwahlausschuß ihr Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zu einem Dienststellenausschuß oder zum Zentralausschuß, so kann der Zentralwahlausschuß verfügen, daß der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des AVG Anwendung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die mit Vertretungsaufgaben betrauten Ersatzmitglieder Anwendung.
Rückverweise
L-PVG · Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz
§ 33 Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen hiezu
…Nr 48/2022 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. (12) § 21 Abs 6 sowie die Überschrift zu § 25 und § 25 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.…
§ 20 Mitgliedschaft zu den Dienststellenausschüssenund zum Zentralausschuß
…c) durch Ausschluß gemäß § 21 Abs. 4 dritter Satz; d) durch die Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses; e) durch Aberkennung gemäß § 25 Abs 3. (5) Die Mitgliedschaft zu einem Dienststellenausschuß erlischt darüber hinaus durch Ernennung auf den Dienstposten einer anderen Dienststelle (§ 4 Abs. …