(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser Tätigkeit auch nicht benachteiligt werden. Insbesondere darf einem Bediensteten aus seiner Tätigkeit als Personalvertreter bei der Leistungsfeststellung und in seiner dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen. Zur Gänze freigestellte Personalvertreter (Abs. 4) sind in die jeweils höhere Dienstklasse bzw in die jeweils vorgesehene Entlohnungsstufe zu befördern, sobald sie die sonst bei Landesbediensteten ihrer Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe bei überdurchschnittlicher Leistungsfeststellung dafür notwendige Dienstzeit aufweisen. Durch Beförderungen können dabei folgende Dienstklassen erreicht werden:
in der Verwendungsgruppe A: Dienstklasse VIII
in der Verwendungsgruppe B: Dienstklasse VII
in der Verwendungsgruppe C: Dienstklasse V
in der Verwendungsgruppe D: Dienstklasse IV.
(2) Die Funktion als Personalvertreter ist ein Ehrenamt. Sie ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, neben den Berufspflichten auszuüben. Von den Vorgesetzten ist auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit der Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der er angehört, Sofortmaßnahmen insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen durchzuführen hat, seine Funktion nur insoweit ausüben, als dadurch die Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird.
(3) Den Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 21 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten unbedingt notwendige freie Zeit zu. Bei der Diensteinteilung ist auf die Tätigkeit eines Bediensteten als Personalvertreter entsprechend Bedacht zu nehmen. Der Personalvertreter hat seinen Vorgesetzten über die Zeiten zu informieren, in denen er Personalvertretungsaufgaben nachkommt.
| 1. Vorsitzende eines Ausschusses: | 46,8 % |
| 2. sonstige Personalvertreter: | 42,8 % |
(5) Personalvertreter, die zur Gänze vom Dienst freigestellt sind, haben nach Beendigung ihrer Dienstfreistellung Anspruch auf ihren ursprünglichen oder einen anderen ihrem Dienstalter und ihrer Dienstlaufbahn entsprechenden Dienstposten.
(6) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen in Ausübung ihrer Funktion nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 finden auch auf die mit Vertretungsaufgaben betrauten Ersatzmitglieder Anwendung.
(8) Die Personalvertreter haben überdies zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Anspruch auf Dienstfreistellung im Höchstausmaß von vier Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung ihrer Diensteinkommen. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes (§ 20 Abs. 6), so hat es einen Anspruch auf Dienstfreistellung nur insoweit, als das ausgeschiedene Mitglied noch keine Bildungsfreistellung in Anspruch genommen hat. Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion des Personalvertreters dienen. Der Personalvertreter hat die Landesregierung mindestens vier Wochen vor Beginn der Zeit, für den die Freistellung beansprucht wird, hievon in Kenntnis zu setzen. Bei der Festlegung des Zeitpunktes der Freistellung sind die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen.
§ 23 L-PVG · L-PVG · Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz
§ 23 5. Abschnitt
…Rechte und Pflichten der Personalvertreter Allgemeines § 23 (1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser Tätigkeit…
§ 33 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu
…1. August 1998 in Kraft. (5) Die §§ 3 Abs 4 und 5, 6 Abs 2, 21 Abs 8, 23 Abs 1 und 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 112/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft. § 6…
§ 10 Wirkungsbereich des Zentralausschusses
…1 ) bzw. im Fall des § 13 Abs. 3 lit. e den Dienststellenwahlausschuß zu bestellen; h) in den Fällen des § 23 Abs. 6 und des § 26 Abs. 2 und 3 mitzuwirken. j) die Schulung und Weiterbildung von Personalvertretern zu veranlassen. (2) Dem…
§ 36 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 36 Verjährung
…oder einem Verwaltungsgericht. (4) Der Lauf der in den Abs 1 und 2 genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 23 Abs 6 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ…
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