Vertrauenspersonen im Dienststellenwahlausschuß; Wahlzeugen
§ 14
(1) Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses wahlwerbende Gruppe hat das Recht auf Entsendung einer Vertrauensperson in den Dienststellenwahlausschuß. Die Vertrauenspersonen müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(2) Beabsichtigt eine wahlwerbende Gruppe, einen Bediensteten als Vertrauensperson in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies tunlichst gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten und der Dienststelle der Vertrauensperson schriftlich mitzuteilen. Erfüllt der Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Vertrauensperson, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses schriftlich zu bescheinigen, daß er berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. Kommt ein rechtsgültiger Wahlvorschlag nicht zustande, dann endet diese Befugnis.
(3) Zusätzlich hat jede Wählergruppe das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in jede vom Dienststellenwahlausschuß für die Wahlhandlung gebildete Wahlkommission. Dieser Wahlzeuge muß zum Zentralausschuß wahlberechtigt sein.
§ 14 L-PVG · L-PVG · Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz
§ 14
…Vertrauenspersonen im Dienststellenwahlausschuß; Wahlzeugen § 14 (1) Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses wahlwerbende Gruppe hat das Recht auf Entsendung einer Vertrauensperson in den Dienststellenwahlausschuß. Die Vertrauenspersonen müssen zum Dienststellenausschuß wählbar…
§ 15
…sind vom Zentralausschuß zu bestellen und müssen zu diesem wählbar sein. (2) Im übrigen finden auf den Zentralwahlausschuß die Bestimmungen der §§ 13 und 14 sinngemäß Anwendung. (3) Der Zentralwahlausschuß entscheidet endgültig.…
§ 7 Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses
…die Dienststelle betreffen, zu errichten und ausschließlich zu verwalten oder an der Verwaltung derartiger Einrichtungen des Landes teilzunehmen; e) den Dienststellenwahlausschuß zu bestellen ( § 14 Abs. 3 ).…
§ 30 9. Abschnitt
Schlußbestimmungen Datenübermittlung § 30 (1) Der Personalvertretung sind folgende personenbezogene Daten, soweit es in Betracht kommt automationsunterstützt, zu übermitteln: a) Personalverzeichnisse für Beamte und Vertragsbedienstete; b) personenbezogene Daten über abgeschlossene Ausbildungen (…
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