Der Dienstgeber hat nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsprogrammes auf eine Beseitigung
a) einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd beschäftigten Bediensteten in den betreffenden Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) bzw. Funktionen und
b) von Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
hinzuwirken (Frauenförderungsgebot).
Rückverweise
L-GlBG 2005 · Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005
§ 42 § 42
…31 oder 32 vorliegt, b) eine Belästigung nach den §§ 9, 10 oder 34 vorliegt, c) eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 27 vorliegt oder d) eine Verletzung des Behindertenförderungsgebotes nach § 37 vorliegt. (2) Ein Antrag an die Gleichbehandlungskommission ist binnen drei Jahren ab der behaupteten…
§ 46 § 46
…4 bis 7, 29, 31 oder 32, eine Belästigung nach den §§ 9, 10 oder 34, eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 27 oder eine Verletzung des Behindertenförderungsgebotes nach § 37 behauptet, binnen vier Wochen ab Antragstellung ein Schlichtungsgespräch durchzuführen. (2) Auf Ersuchen der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten hat…
§ 43 § 43
…4 bis 7, 29, 31 oder 32, eine Belästigung nach den §§ 9, 10 oder 34, eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 27 oder eine Verletzung des Behindertenförderungsgebotes nach § 37 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin bzw. der Vertreter des Dienstgebers hat…