(1) Ist eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 Abs. 1 lit. e, 5 oder 7 nicht beruflich aufgestiegen, so ist das Land Tirol zum angemessenen Schadenersatz verpflichtet. Dieser umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt:
a) die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate, wenn die oder der Bedienstete bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre;
b) die Entgeltdifferenz bis zu drei Monate, wenn die oder der Bedienstete im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte.
Maßgeblich für die Bemessung des Ersatzanspruches ist jeweils die Differenz zwischen dem Monatsentgelt, das die oder der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsentgelt.
§ 23 L-GlBG 2005 · L-GlBG 2005 · Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005
§ 23 § 23
…14, 15 und 18 sind binnen der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB gerichtlich geltend zu machen. (3) Ansprüche vertraglich Bediensteter nach § 16 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die bzw. der Bedienstete Kenntnis von der…
§ 35 § 35
Anwendung von Bestimmungen (1) Hinsichtlich a) der Rechtsfolgen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 29 , 31 oder 32, b) der Rechtsfolgen einer Belästigung nach § 34 und c) der Bemessung des Schadenersatzes gelten die §§ 12 bis 21 sinngemäß.…
§ 25 § 25
Benachteiligungsverbot (1) Die oder der Bedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Das…
§ 21 § 21
Bemessung des Schadenersatzes Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nach den §§ 12 bis 20 ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung oder Belästigung, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und allfällige Mehrfachdiskriminierungen Beda…
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