§ 21 Bemessung des Schadenersatzes
In Kraft seit 12. Januar 2005
Up-to-date
§ 21 Bemessung des Schadenersatzes — L-GlBG 2005
Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nach den §§ 12 bis 20 ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung oder Belästigung, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und allfällige Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.
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