Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nach den §§ 12 bis 20 ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung oder Belästigung, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und allfällige Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.
§ 35 L-GlBG 2005 · L-GlBG 2005 · Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005
§ 35 § 35
…31 oder 32, b) der Rechtsfolgen einer Belästigung nach § 34 und c) der Bemessung des Schadenersatzes gelten die §§ 12 bis 21 sinngemäß. (2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich a) der Fristen, b) der Beweislastumkehr, c) des Benachteiligungsverbotes und d) der…
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