§ 15 § 15
In Kraft seit 12. Januar 2005
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Liegt eine vom Land Tirol zu vertretende Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Abs. 1 lit. d vor, so ist die Bedienstete oder der Bedienstete auf ihr bzw. sein Verlangen in die entsprechenden Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung einzubeziehen oder der ihr bzw. ihm entstandene Vermögensschaden zu ersetzen und jeweils eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu gewähren.
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