(1) Die Landesregierung hat einen aktualisierten zusammenfassenden Bericht gemäß Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG spätestens am 31. März eines jeden Jahres bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Berichts auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
(2) Berichte nach Abs. 1 haben jedenfalls eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte zu enthalten:
a) Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten sowie zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten sowie Organisation der Qualitätssicherung;
b) Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;
c) Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;
d) Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen;
e) Kosten und Nutzen der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG.
(3) Die Landesregierung unterstützt das zuständige Bundesministerium bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 4/2022
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