(1) Die Landesregierung hat einen aktualisierten zusammenfassenden Bericht gemäß Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG spätestens am 31. März eines jeden zweiten Jahres bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Berichts auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
(2) Berichte nach Abs. 1 haben jedenfalls eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte zu enthalten:
a) Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten sowie zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten sowie Organisation der Qualitätssicherung;
b) Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;
c) Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;
d) Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen;
e) Kosten und Nutzen der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG.
(3) Die Landesregierung unterstützt das zuständige Bundesministerium bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 4/2022, 44/2025
Rückverweise
L-GIG · Landes-Geodateninfrastrukturgesetz
§ 15 § 15*)Bericht, Koordinierung
(1) Die Landesregierung hat einen aktualisierten zusammenfassenden Bericht gemäß Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG spätestens am 31. März eines jeden zweiten Jahres bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Berichts auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. (2) Berichte n…
§ 14 § 14*)Monitoring
…der Richtlinie 2007/2/EG zu überwachen. Sie haben der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen zu geben, soweit dies zur Erstellung des Berichts nach § 15 notwendig ist. *) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2021, 4/2022…