§ 14 § 14*)Monitoring
In Kraft seit 01. Juli 2022
Up-to-date
Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen gemäß § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen entsprechend dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG zu überwachen. Sie haben der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen zu geben, soweit dies zur Erstellung des Berichts nach § 15 notwendig ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2021, 4/2022
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