L.V.
Gliederung
II. Die Gesetzgebung des Landes Artikel 15 *) Landtag
Art. 34 Artikel 34*) Begutachtung von Gesetzentwürfen
(1) Über Gesetzentwürfe, die als Vorlagen der Landesregierung vor den Landtag gelangen sollen, wird ein Begutachtungsverfahren durchgeführt.
(2) Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wird der Gesetzentwurf auf der Homepage des Landes im Internet veröffentlicht. Jede Person kann während der Begutachtungsfrist Änderungsvorschläge erstatten.
(3) Die von einem Gesetzentwurf in ihrem Wirkungsbereich betroffenen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Vorarlberger Gemeindeverband sind im Begutachtungsverfahren zu hören. Die Unterlassung der Anhörung ist ohne Einfluss auf die Verfassungsmäßigkeit des betreffenden Gesetzes.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2022
Art. 79 L.V. · L.V. · Landesverfassung
Art. 79
…5) Die Änderungen des Art. 59 durch LGBl.Nr. 21/2021 treten am 1. Oktober 2021 in Kraft. (6) Die Änderungen der Art. 34 , 69 und 70 durch LGBl.Nr. 3/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft. (7) Begutachtungsverfahren, die vor dem 1. Juli…
§ 33 L-DBG · L-DBG · Landes-Dienstleistungs- und Berufsrechtsgesetz
§ 33 § 33*) Begutachtungsverfahren
…31 Abs. 1 einschließlich des Dokumentes über die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 32 hat die Landesregierung vor Vorlage an den Landtag ein Begutachtungsverfahren nach Art. 34 der Landesverfassung durchzuführen; im Rahmen des Begutachtungsverfahrens hat die Landesregierung den Gesetzesvorschlag einschließlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4…
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