(1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor.
(2) Die Vorrückung findet zum 1. Jänner oder 1. Juli statt, der auf die Vollendung der Fristen gemäß Abs 1 folgt (Vorrückungstermin), wenn die Vorrückung an diesem Tag nicht gehemmt ist. Die Fristen gelten auch dann als zum Vorrückungstermin vollendet, wenn sie noch vor dem 1. April bzw 1. Oktober enden, der dem Vorrückungstermin folgt.
(3) Der Beamte, dessen Übertritt in den Ruhestand durch die Landesregierung aufgeschoben worden ist, rückt nach dem Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr vor, wenn er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 82 Vorrückung
(1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. (2) Die Vorrückung findet zum 1. Jänner oder 1. Juli statt, der auf die Vollendung der Fristen gemäß Abs 1 folgt (Vorrückungstermin), wenn die Vorrückung an diesem Tag nicht gehemmt ist. Die …
§ 81 Möglichkeiten
…Beamte erreichen ein höheres Gehalt durch: 1. Vorrückung (§§ 82 bis 84), 2. Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 85), 3. Zeitvorrückung (§ 87) und 4. Beförderung (§ 88).…
§ 73 Dienstalterszulage
…Dienstklasse. Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse. Die §§ 82 und 83 sind auf die Berechnung der Zeiträume von vier bzw zwei Jahren anzuwenden.…
§ 83 Hemmung der Vorrückung
…gemäß den §§ 15a Abs 4 oder 15d ein. (2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 82 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen. (3) Hat sich der Beamte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nach dem…