L-BG
Gliederung
11. Abschnitt Bestimmungen über den Monatsbezug der nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegenden Beamten
2. Unterabschnitt Erreichen eines höheren Gehaltes
§ 81 Möglichkeiten
Beamte erreichen ein höheres Gehalt durch:
1.Vorrückung (§§ 82 bis 84),
2.Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 85),
3.Zeitvorrückung (§ 87) und
4.Beförderung (§ 88).
§ 81 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
…§ 81 Beamte erreichen ein höheres Gehalt durch: 1. Vorrückung ( §§ 82 bis 84 ), 2. Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ( § 85 ), 3. Zeitvorrückung…
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