L-BG
Gliederung
6. Abschnitt Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
§ 12k Ende der Teilbeschäftigung
(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Sie hat die Änderung oder Beendigung zu verfügen, wenn ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht und im Rahmen des Dienstpostenplanes dafür Vorsorge getroffen ist.
(2) Die Dienstbehörde hat weiters die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt.
§ 12k L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 12k Ende der Teilbeschäftigung
…§ 12k (1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen…
§ 12j Pflegeteilzeit
…in ein Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgenommen wird oder die Pflege oder Betreuung nicht nur vorübergehend durch eine andere Betreuungsperson übernommen wird. § 12k bleibt unberührt.…
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