(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte auf einen Arbeitsplatz außerhalb des bisherigen Dienstortes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Versetzung kann auch auf einen Dienstort außerhalb des Landes Salzburg erfolgen.
(1a) Keine Versetzung nach Abs 1 liegt vor, wenn eine Dienststelle oder Teile einer Dienststelle vorübergehend in ein Amtsgebäude verlegt werden, das außerhalb des bisherigen Dienstortes liegt.
(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor:
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen;
2. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist;
3. wenn der Beamte nach § 21 Abs 2 Z 2 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat;
4. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle oder Verwendung nicht vertretbar erscheint; oder
5. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, die gemäß § 9 Abs 8 Z 3 und Abs 8a LB-GG eine verschlechternde Zuordnungsänderung rechtfertigt.
(4) Bei einer Versetzung von Amts wegen sind außer im Fall des Abs 3 Z 3 bis 5 die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(5) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, ist er davon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen zu erheben. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Dem Beamten ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 7b Versetzung
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte auf einen Arbeitsplatz außerhalb des bisherigen Dienstortes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Versetzung kann auch auf einen Dienstort außerhalb des Landes Salzburg erfolgen. (1a) Keine Versetzung nach Abs 1 liegt vor, wenn eine Dienst…
§ 8a Ausnahme für Beamte in bestimmten Dienstbereichen
…Die §§ 7b Abs. 2 bis 5, 7c Abs. 2 bis 4 und 8 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach…
§ 12f Nachtarbeit
…Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 7b bis 8 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.…
§ 29 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegenAusübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesratoder in einem Landtag
…Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 7b bis 8 sind in diesem Fall nicht anzuwenden. (5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs 4 kein Einvernehmen mit dem Beamten…