§ 8a Ausnahme für Beamte in bestimmten Dienstbereichen
In Kraft bis 30. Juni 2027
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L-BG
Gliederung
4. Abschnitt Verwendung des Beamten
§ 8a Ausnahme für Beamte in bestimmten Dienstbereichen
Die §§ 7b Abs. 2 bis 5, 7c Abs. 2 bis 4 und 8 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
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