§ 8a Ausnahme für Beamte in bestimmten Dienstbereichen
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
Die §§ 7b Abs. 2 bis 5, 7c Abs. 2 bis 4 und 8 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden